Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Aus dem Grundsatz, daß der Ehemann zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung berechtigt ist, wenn die Gattin ihm durch besonderes schwerwiegende, gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßende Eheverfehlungen begründeten Anlaß zur Aufhebung der Hausgemeinschaft gegeben hat, folgt noch nicht, daß bei Vorliegen solcher besonders schwerer Verfehlungen der Frau der gesetzliche Unterhalt unter allen Umständen zu verweigern ist; es kommt in jedem einzelnen Fall darauf an, ob es dem Sinn des § 91 ABGB entspricht, der schuldigen Frau den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen. Von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Frau kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Recht des Ehemannes, die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Frau zu begehren, infolge Zeitablaufes erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047065Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0050OB00269_5900000_001