RS OGH 1959/6/16 4Ob333/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1959
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Norm

GlSpV §1

Rechtssatz

"Vertrieb" bedeutet Absatz gegen Entgelt. Reklamepreisausschreiben, bei denen die Beteiligung nicht an den vorherigen Einkauf von Waren gebunden ist, fallen daher nicht unter § 1 GlSpV.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060509

Dokumentnummer

JJR_19590616_OGH0002_0040OB00333_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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