RS OGH 1959/6/16 VIZR95/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1959
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Norm

ABGB §1302 A
ABGB §1304 A
DBGB §254
DBGB §830 Abs1

Rechtssatz

1) Mehrere Kraftfahrer, die durch verschiedene selbständige Verkehrsverstöße einen Unfall herbeigeführt haben, sind nicht Mittäter im Sinne von § 830 Abs 1 Satz 1 BGB.

2) Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist eine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung).

Veröff: JZ 1959,601 = BGHZ 30,28

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103405

Dokumentnummer

JJR_19590616_AUSL000_0060ZR00095_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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