RS OGH 1959/6/17 5Ob202/59

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Veröffentlicht am 17.06.1959
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Norm

GmbHG §25 Abs1
HGB §347
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bedeutet gegenüber der sonst bei kaufmännischen Unternehmungen anzuwenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eine Milderung. Die Bestimmungen des § 25 GmbHG sind zwingendes Recht. Durch Gesellschaftsvertrag kann keine Herabsetzung, sondern nur eine Verschärfung der Diligenzpflicht des Geschäftsführers wirksam vereinbart werden.Die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bedeutet gegenüber der sonst bei kaufmännischen Unternehmungen anzuwenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eine Milderung. Die Bestimmungen des Paragraph 25, GmbHG sind zwingendes Recht. Durch Gesellschaftsvertrag kann keine Herabsetzung, sondern nur eine Verschärfung der Diligenzpflicht des Geschäftsführers wirksam vereinbart werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 202/59
    Entscheidungstext OGH 17.06.1959 5 Ob 202/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059670

Dokumentnummer

JJR_19590617_OGH0002_0050OB00202_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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