RS OGH 2025/7/22 2Ob250/59; 2Ob291/61; 1Ob135/65; 2Ob441/65; 4Ob156/24f

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Veröffentlicht am 17.06.1959
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Norm

ABGB §1489 IIC
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, braucht die Person des Beschädigten nicht in einer für das Gericht bindenden Art festgestellt sein. Die Frist ist daher nicht etwa erst vom Tag der Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnis zu rechnen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 250/59
    Entscheidungstext OGH 17.06.1959 2 Ob 250/59
    Veröff: ZVR 1960/52 S 41
  • 2 Ob 291/61
    Entscheidungstext OGH 08.09.1961 2 Ob 291/61
  • 1 Ob 135/65
    Entscheidungstext OGH 21.07.1965 1 Ob 135/65
    nur: Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, braucht die Person des Beschädigten nicht in einer für das Gericht bindenden Art festgestellt sein. (T1) Veröff: JBl 1966,209
  • 2 Ob 441/65
    Entscheidungstext OGH 03.02.1966 2 Ob 441/65
  • RS0034340">4 Ob 156/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 156/24f
    vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034340

Im RIS seit

17.06.1959

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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