TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 2002/16/0090

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

E3L E09302000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch K&E Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, in 8010 Graz, Glacisstraße 27, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2002, Zl. FA7A-483-540/02-1, betreffend Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit der am 31. März 2000 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Jahreserklärung vom 27. März 2000 erklärte die Beschwerdeführerin die Getränkeabgabe für alkoholische Getränke für das Kalenderjahr 1999 mit Null (S 0) und beantragte die Rückzahlung eines sich deswegen ergebenden Guthabens in Höhe von S 186.879,--.

Mit Abgabenbescheid vom 10. Oktober 2000 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Getränkeabgabe für den Zeitraum Juli bis Dezember 1999 mit S 153.485,-- fest und wies den Rückzahlungsantrag für den genannten Zeitraum mangels eines bestehenden Guthabens als unbegründet ab.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 als unbegründet ab. Mit der Eingabe vom 27. März 2000 sei ein entsprechender Rechtsbehelf im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C-437/97, nicht rechtzeitig erhoben worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung keine Folge. Dies mit der Begründung, die nicht vor dem 9. März 2000 erfolgte und somit nicht rechtzeitige Erhebung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Getränkeabgabe stehe einer Beurteilung als Rechtsbehelf im Sinne des Punktes 3. des Tenors des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C-437/97, entgegen. Rechte der Beschwerdeführerin seien aus diesem Grund durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung einer Getränkeabgabe betreffend alkoholische Getränke in Höhe von S 100.696,83 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Spruchteil 2. des Urteils vom 9. März 2000 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C - 437/97, Slg. 2000, I-1157, erkannt, dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer (Getränkeabgabe) entgegenstehe.

Spruchteil 3. dieses Urteils lautet:

3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Nach diesem Urteil sind nur solche Rechtsbehelfe gegen die Vorschreibung der Getränkeabgabe aus dem Grunde der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkeabgabe zulässig, die vor Null Uhr des 9. März 2000 eingebracht wurden (vgl. z.B. die hg Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0449, und vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/0600).

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden: Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift langte die Getränke- und Speiseeisabgabeerklärung vom 27. März 2000 am 31. März 2000 bei der Abgabenbehörde ein. Soweit mit dieser Erklärung ein "Rechtsbehelf" im Sinn des genannten Urteils eingebracht wurde, erweist sich dieser als nicht rechtzeitig eingebracht. Dass ein weiterer Rechtsbehelf schon vor dem 9. März 2000 gestellt worden wäre, wird nicht behauptet.

Die belangte Behörde ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsbehelf im Sinne des Punktes 3. des Tenors des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C-437/97, nicht rechtzeitig gestellt hat. Ein Guthaben aus dem Titel der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkeabgabe konnte im Beschwerdefall nicht entstehen, sodass der Antrag auf Rückzahlung der Getränkeabgabe aus diesem Grund zu versagen war.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 24. April 2002

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160090.X00

Im RIS seit

19.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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