RS OGH 1959/6/22 3Ob165/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1959
beobachten
merken

Norm

8.StVDG §1

Rechtssatz

Bildet eine Hypothekarforderung einer deutschen Hypothekenbank einen Deckungswert für Pfandbriefe und werden in einem Exekutionsantrag der Republik Österreich oder des öffentlichen Verwalters höhere Zinsen als vier Prozent verlangt, ist im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, daß die Hypothekarforderung als Deckungswert am 08.05.1945 in einem Deckungsregister eingetragen war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 165/59
    Entscheidungstext OGH 22.06.1959 3 Ob 165/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0073177

Dokumentnummer

JJR_19590622_OGH0002_0030OB00165_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten