Norm
8.StVDG §1Rechtssatz
Bildet eine Hypothekarforderung einer deutschen Hypothekenbank einen Deckungswert für Pfandbriefe und werden in einem Exekutionsantrag der Republik Österreich oder des öffentlichen Verwalters höhere Zinsen als vier Prozent verlangt, ist im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, daß die Hypothekarforderung als Deckungswert am 08.05.1945 in einem Deckungsregister eingetragen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0073177Dokumentnummer
JJR_19590622_OGH0002_0030OB00165_5900000_001