RS OGH 2015/1/27 5Ob304/59, 6Ob186/67, 5Ob84/72, 3Ob532/83 (3Ob533/83 -3Ob538/83), 5Ob14/04a, 6Ob64/

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Veröffentlicht am 24.06.1959
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Rechtssatz

Nach österreichischem Recht tritt der Eigentumserwerb bei der Enteignung nicht schon durch das Enteignungserkenntnis ein, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme. Rechte Dritter an der enteigneten Sache erlöschen nicht schon mit dem Enteignungserkenntnis, sondern erst mit der Vollendung der Enteignung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0037821

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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