RS OGH 1959/6/24 5Ob232/59, 8Ob1567/95, 6Ob39/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1959
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Norm

4.EVHGB Art7 Nr15
HGB §138

Rechtssatz

Der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens sind sowohl das Kapitalkonto als auch das Privatkonto des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters zugrunde zu legen. Während aber das Kapitalkonto den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen zeigt, dient das Privatkonto zur Aufnahme der Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Der ausscheidende Gesellschafter kann grundsätzlich nicht die Auszahlung einzelner Aktivposten des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Diese bilden vielmehr nur den Ansatz der vorzunehmenden Auseinandersetzung. Nur dann können einzelne Posten zum Gegenstand eines Rechtsstreites gemacht werden, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt, so zB wenn ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages ohne Rücksicht auf die sonstigen Ergebnisse der Ermittlung des Abfindungsguthabens außer Zweifel steht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 232/59
    Entscheidungstext OGH 24.06.1959 5 Ob 232/59
    Veröff: EvBl 1959/315 S 547
  • 8 Ob 1567/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 1567/95
    nur: Der ausscheidende Gesellschafter kann grundsätzlich nicht die Auszahlung einzelner Aktivposten des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Diese bilden vielmehr nur den Ansatz der vorzunehmenden Auseinandersetzung. (T1) Beisatz: Diese ist aufgrund einer Gesamtbewertung des Unternehmens vorzunehmen und durch die Zahlung eines Pauschalbetrages zu erfüllen (EvBl 1959/315; JBl 1981, 545). (T2)
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Vgl; Beisatz: Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben hingegen die Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft. (T3); Beisatz: Unberechtigte Entnahmen sind aufgrund ihres gesellschaftsvertraglichen Ursprungs von der Gesamtabrechnung erfasst, sodass allfällige Ansprüche nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft haben die Rückforderungsansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verloren und sind nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft (bzw ihres Rechtsnachfolgers) durchsetzbar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0061849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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