RS OGH 1959/6/24 2Ob269/59, 2Ob54/55, 2Ob18/68

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Veröffentlicht am 24.06.1959
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Norm

ABGB §1327 c1

Rechtssatz

Im Falle des Todes des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters kann die Witwe im eigenen Namen nur den sie selbst treffenden Unterhaltsentgang begehren, ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie dadurch erleiden kann, daß sie nunmehr selbst für ihre Söhne sorgen muß, findet in § 1327 ABGB keine Deckung. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine ausdehnende Auslegung der Bestimmungen des § 1327 ABGB in dieser Hinsicht, weil die Kinder des Verstorbenen hinsichtlich des ihnen durch den Tod des Vaters Entgangenen selbst als Kläger auftreten können und für ihre Mutter insoweit keine Unterhaltspflicht besteht, als der Unterhalt der Kinder durch die Schadenersatzleistung des Schädigers gedeckt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 54/55
    Entscheidungstext OGH 02.03.1955 2 Ob 54/55
  • 2 Ob 269/59
    Entscheidungstext OGH 24.06.1959 2 Ob 269/59
    Veröff: ZVR 1960/21 S 18
  • 2 Ob 18/68
    Entscheidungstext OGH 05.04.1968 2 Ob 18/68
    Veröff: ZVR 1969/213 S 181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0031476

Dokumentnummer

JJR_19590624_OGH0002_0020OB00269_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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