Norm
ZPO §399Rechtssatz
Nähere Ausführungen zu einer bereits aufgestellten Behauptung sind ähnlich wie bei Einwendungen nach § 577 ZPO auch in den Fällen des § 399 ZPO zu berücksichtigen.Nähere Ausführungen zu einer bereits aufgestellten Behauptung sind ähnlich wie bei Einwendungen nach Paragraph 577, ZPO auch in den Fällen des Paragraph 399, ZPO zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041015Dokumentnummer
JJR_19590625_OGH0002_0030OB00243_5900000_001