Norm
ABGB §91 C4Rechtssatz
Die Verbindlichkeit des Mannes, der Ehegattin nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, kann durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten dahin eingeschränkt werden, daß die Ehefrau für ihren Unterhalt zum Teile selbst zu sorgen hat. Die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung ist aber nur dann zu bejahen, wenn die Ehefrau weder erwerbsunfähig ist noch des notwendigen Unterhalts ermangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047055Dokumentnummer
JJR_19590629_OGH0002_0020OB00345_5900000_001