Norm
GebAG 1958 §21 Abs5Rechtssatz
Hat ein Bezirksgericht in Ausübung der Rechtshilfe (§ 93 Abs 1 StPO) einen Gebührenbemessungsbeschluß erlassen, so geht die Beschwerde an den Gerichtshof, der diesem Bezirksgericht übergeordnet ist.Hat ein Bezirksgericht in Ausübung der Rechtshilfe (Paragraph 93, Absatz eins, StPO) einen Gebührenbemessungsbeschluß erlassen, so geht die Beschwerde an den Gerichtshof, der diesem Bezirksgericht übergeordnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059104Dokumentnummer
JJR_19590630_OGH0002_0070OS00066_5900000_001