Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
Das Fehlen der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einer gerichtlichen Vergleichsausfertigung ist bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§ 88 Abs 2 EO, 94, 95 GBG kein nach §§ 78 EO, 84 85 ZPO verbesserungsfähiges Formgebrechten.Das Fehlen der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einer gerichtlichen Vergleichsausfertigung ist bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit Rücksicht auf die Vorschriften der Paragraphen 88, Absatz 2, EO, 94, 95 GBG kein nach Paragraphen 78, EO, 84 85 ZPO verbesserungsfähiges Formgebrechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011