Norm
ASVG §8 Abs3Rechtssatz
Leistet der Beschäftigte auch nur Aushilfsdienste, so ist er dem in § 8 Abs 3 lit e ASVG angeführten Personenkreis zuzurechnen und demnach sozialversichert. Er kann Schadenersatz von seinem Dienstgeber nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung verlangen.Leistet der Beschäftigte auch nur Aushilfsdienste, so ist er dem in Paragraph 8, Absatz 3, Litera e, ASVG angeführten Personenkreis zuzurechnen und demnach sozialversichert. Er kann Schadenersatz von seinem Dienstgeber nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung verlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0083680Dokumentnummer
JJR_19590701_OGH0002_0020OB00338_5900000_001