RS OGH 1959/7/6 9Os132/59, 7Os53/60, 15Os135/89, 9Ob190/99b, 13Os12/06y, 15Os65/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1959
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Norm

StPO §199 Abs2
StPO §232 Abs2

Rechtssatz

Unerhebliche und offenbar nur auf eine Verzögerung des Verfahrens abzielende Beweisaufnahmen braucht das Gericht nicht durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 132/59
    Entscheidungstext OGH 06.07.1959 9 Os 132/59
    Veröff: EvBl 1959/290 S 499
  • 7 Os 53/60
    Entscheidungstext OGH 31.05.1960 7 Os 53/60
    Auch
  • 15 Os 135/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 15 Os 135/89
    Vgl auch
  • 9 Ob 190/99b
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 190/99b
    Veröff: SZ 72/166
  • 13 Os 12/06y
    Entscheidungstext OGH 03.05.2006 13 Os 12/06y
    Auch; Beisatz: Aus der mit der Zielsetzung des Art 6 Abs 1 MRK, das Verfahren binnen angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, konvergierenden Vorschrift des § 232 Abs 2 StPO erhellt unmissverständlich, dass das Gericht, soll es zu Beweisaufnahmen veranlasst werden, in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, ob diese der Aufklärung dienen oder die Hauptverhandlung ohne einen solchen Nutzen verzögern würden. (T1)
  • 15 Os 65/11i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 65/11i
    Auch; Beisatz: All das, was nicht der Aufklärung der Sache (also der Lösung der Schuld- und Straffrage) dient und gleichzeitig den Gang der Strafverhandlung verzögert, hat der Vorsitzende zu unterbinden. Dazu kann es auch erforderlich sein, die Beteiligten in ihren Fragestellungen einzuschränken, wenn sie über nicht zur Sache gehörige Umstände sprechen oder sich in Wiederholungen ergehen. (T2); Beisatz: Ist bei einer Frage der Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand nicht offensichtlich, so ist der Fragesteller – wie bei einem Beweisantrag – verhalten, anzugeben, inwieweit seine Frage für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist und deren Beantwortung ein insofern relevantes Ergebnis erwarten lasse. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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