RS OGH 1959/7/8 5Ob337/59, 5Ob432/59, 5Ob35/09x, 5Ob180/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1959
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Norm

MG §2 Abs2 Z5 C5
MRG §21 Abs1 Z4

Rechtssatz

Angemessen ist ein Haus dann versichert, wenn die Versicherungssumme so bemessen ist, daß sie den tatsächlichen Wertverhältnissen, also dem üblichen Neubauwert des betreffenden Wohngebäudes entspricht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 337/59
    Entscheidungstext OGH 08.07.1959 5 Ob 337/59
    Veröff: RZ 1957,159 = ImmZ 1960,60
  • 5 Ob 432/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 5 Ob 432/59
  • 5 Ob 35/09x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 35/09x
    Vgl; Beisatz: Die Feuerversicherung ist angemessen im Sinn des § 21 Abs 1 Z 4 MRG, wenn die Versicherungssumme dem üblichen Neubauwert des Wohnhauses bzw dem im Schadensfall zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag entspricht und - als Untergrenze - der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen ist. (T1); Beisatz: Das MRG verlangt für die Anerkennung der Versicherungsprämien als Betriebskosten keine zusätzliche Absicherung gegen die - theoretisch immer bestehende - Möglichkeit, dass der Vermieter die Ersatzleistung im Schadensfall pflichtwidrig nicht für eine Wiederherstellung des Bestandobjekts verwendet. (T2); Beisatz: In den Folgen einer Vinkulierung des Versicherungsvertrags oder den Folgen einer Hypothekenbelastung nach §§ 100 ff VersVG besteht kein Hindernis für die Anerkennung der Feuerversicherungsprämien als Betriebskosten. (T3)
  • 5 Ob 180/14b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 180/14b
    Beis wie T1; Beisatz: Ein Hauseigentümer ist nicht gezwungen, jenes Angebot anzunehmen, das bei ausgeschlossener Unterversicherung das billigste auf dem Markt ist. Das gewählte Angebot muss aber den durchschnittlichen marktüblichen Konditionen für das versicherte Risiko und dem vereinbarten Deckungsumfang entsprechen, weil der Vermieter bei der Überwälzung von Betriebskosten auf die Mieter dem Grundgedanken einer vernünftigen, die Mieter somit nicht übermäßig belastenden Wirtschaftsführung verpflichtet ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0067223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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