Rechtssatz
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur zwischen jenen Personen, zwischen denen der die Unterbrechung begründende Tatbestand gesetzt worden ist (Anschluß im Strafverfahren gegen Zugsführer der ÖBB; Schadenersatzklage gegen Republik Österreich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034598Im RIS seit
08.07.1959Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024