RS OGH 1959/7/8 5Ob327/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1959
beobachten
merken

Norm

ABGB §443
ABGB §512

Rechtssatz

Gemäß § 512 ABGB muß der Fruchtnießer eines Wohnhauses die vor Erwerb seines Rechts einverleibte Reallast, freiwerdende Wohnungen in diesem Hause nur an Angehörige des in der grundbücherlichen Eintragung näher bezeichneten Personenkreises zu vermieten, gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 327/59
    Entscheidungstext OGH 08.07.1959 5 Ob 327/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015135

Dokumentnummer

JJR_19590708_OGH0002_0050OB00327_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten