Norm
ABGB §443Rechtssatz
Gemäß § 512 ABGB muß der Fruchtnießer eines Wohnhauses die vor Erwerb seines Rechts einverleibte Reallast, freiwerdende Wohnungen in diesem Hause nur an Angehörige des in der grundbücherlichen Eintragung näher bezeichneten Personenkreises zu vermieten, gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015135Dokumentnummer
JJR_19590708_OGH0002_0050OB00327_5900000_001