RS OGH 1959/7/8 3Ob223/59

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Veröffentlicht am 08.07.1959
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Norm

ABGB §1100 A

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, einen Mietvertrag zu den "üblichen Mietbedingungen" über einen nicht den Bestimmungen des MG oder des ZStG unterliegenden Bestandgegenstand zu schließen, ist unwirksam, wenn nicht auch eine Einigung darüber zustandegekommen ist, wie und von wem die Bestimmung des Mietzinses vorzunehmen ist. Es fehlt in diesem Fall an der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Mietzinses (MietSlg 6222).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 223/59
    Entscheidungstext OGH 08.07.1959 3 Ob 223/59
    Veröff: MietSlg 6945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024795

Dokumentnummer

JJR_19590708_OGH0002_0030OB00223_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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