Norm
ABGB §1100 ARechtssatz
Eine Vereinbarung, einen Mietvertrag zu den "üblichen Mietbedingungen" über einen nicht den Bestimmungen des MG oder des ZStG unterliegenden Bestandgegenstand zu schließen, ist unwirksam, wenn nicht auch eine Einigung darüber zustandegekommen ist, wie und von wem die Bestimmung des Mietzinses vorzunehmen ist. Es fehlt in diesem Fall an der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Mietzinses (MietSlg 6222).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024795Dokumentnummer
JJR_19590708_OGH0002_0030OB00223_5900000_001