RS OGH 1959/7/10 8Os233/59 (8Os234/59, 8Os235/59), 12Os209/72 (12Os210/72), 13Os8/94, 13Os146/97, 11

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Veröffentlicht am 10.07.1959
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Norm

StPO §477 Abs1

Rechtssatz

Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß dem § 477 StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dies zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. Es ist daher unzulässig, im Fall einer nur zu Gunsten des Angeklagten erhobenen Berufung die Tat einem strengeren Strafgesetz zu unterstellen, als vom Erstgericht angewendet wurde. Ein solcher Vorgang ist auch, wenn das Berufungsgericht keine strengere Strafe verhängte und es aussprach, daß allenfalls schwerere mit der Verurteilung verbundene rechtliche Wirkungen nicht einzutreten haben, zwar nicht im Hinblick auf das in Abs 2 des § 477 StPO enthaltene Verschlechterungsverbot, wohl aber im Hinblick auf Abs 1 des § 477 StPO unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 233/59
    Entscheidungstext OGH 10.07.1959 8 Os 233/59
    Veröff: SSt XXX/73 = EvBl 1959/328 S 553 = RZ 1959,140 = RZ 1959,154
  • 12 Os 209/72
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 12 Os 209/72
    Veröff: EvBl 1973/191 S 407 = ÖBl 1973,88
  • 13 Os 8/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 13 Os 8/94
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines für eine Maßnahme gemäß § 477 Abs 1 StPO erforderlichen und auf der unrichtigen Gesetzesanwendung beruhenden Nachteils für den Angeklagten darf nicht mit dem Verbot der reformatio in peius (§ 477 Abs 2 StPO) verwechselt werden. Dieses Verbot wird erst aktuell, wenn in der Sache selbst entschieden wird. (T1)
  • 13 Os 146/97
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 13 Os 146/97
    Ähnlich; nur: Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß dem § 477 StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dies zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. (T2)
  • 11 Os 152/00
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 11 Os 152/00
    Auch
  • 13 Os 7/03
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 7/03
    Vgl; Beisatz: In Erledigung einer Nichtigkeitsberufung (und nach §477 Abs 1 zweiter Satz StPO) ist das Berufungsgericht nur insoweit zu (eigenen) Feststellungen über schulderhebliche Tatsachen befugt, als sich diese als begründet erwiesen hat, das erstgerichtliche Urteil also aufzuheben ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101955

Dokumentnummer

JJR_19590710_OGH0002_0080OS00233_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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