Norm
StPO §477 Abs1Rechtssatz
Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß dem § 477 StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dies zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. Es ist daher unzulässig, im Fall einer nur zu Gunsten des Angeklagten erhobenen Berufung die Tat einem strengeren Strafgesetz zu unterstellen, als vom Erstgericht angewendet wurde. Ein solcher Vorgang ist auch, wenn das Berufungsgericht keine strengere Strafe verhängte und es aussprach, daß allenfalls schwerere mit der Verurteilung verbundene rechtliche Wirkungen nicht einzutreten haben, zwar nicht im Hinblick auf das in Abs 2 des § 477 StPO enthaltene Verschlechterungsverbot, wohl aber im Hinblick auf Abs 1 des § 477 StPO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101955Dokumentnummer
JJR_19590710_OGH0002_0080OS00233_5900000_001