Norm
EO §10a ARechtssatz
Eine Änderung des Ausmasses der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen kann nach Exekutionsbewilligung mit Rechtskraftwirkung nur durch Beschluß in dem im § 10a Abs 2 EO vorgesehenen Verfahren nach der Exekutionsordnung erfolgen. Ist in einem Oppositionsprozeß das Ausmaß der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen nur eine Vorfrage, kann diese vom Prozeßrichter in den Entscheidungsgründen, aber nur mit Wirkung für dieses streitige Rechtsverhältnis gelöst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000492Dokumentnummer
JJR_19590722_OGH0002_0030OB00254_5900000_001