RS OGH 1991/2/27 3Ob254/59, 3Ob141/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1959
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Norm

EO §10a A
EO §35 Af
ZPO §190 D3
  1. EO § 10a gültig von 01.03.1992 bis 01.03.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine Änderung des Ausmasses der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen kann nach Exekutionsbewilligung mit Rechtskraftwirkung nur durch Beschluß in dem im § 10a Abs 2 EO vorgesehenen Verfahren nach der Exekutionsordnung erfolgen. Ist in einem Oppositionsprozeß das Ausmaß der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen nur eine Vorfrage, kann diese vom Prozeßrichter in den Entscheidungsgründen, aber nur mit Wirkung für dieses streitige Rechtsverhältnis gelöst werden.Eine Änderung des Ausmasses der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen kann nach Exekutionsbewilligung mit Rechtskraftwirkung nur durch Beschluß in dem im Paragraph 10 a, Absatz 2, EO vorgesehenen Verfahren nach der Exekutionsordnung erfolgen. Ist in einem Oppositionsprozeß das Ausmaß der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen nur eine Vorfrage, kann diese vom Prozeßrichter in den Entscheidungsgründen, aber nur mit Wirkung für dieses streitige Rechtsverhältnis gelöst werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 254/59
    Entscheidungstext OGH 22.07.1959 3 Ob 254/59
  • RS0000492">3 Ob 141/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 141/90
    nur: Ist in einem Oppositionsprozeß das Ausmaß der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen nur eine Vorfrage, kann diese vom Prozeßrichter in den Entscheidungsgründen, aber nur mit Wirkung für dieses streitige Rechtsverhältnis gelöst werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000492

Dokumentnummer

JJR_19590722_OGH0002_0030OB00254_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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