RS OGH 1959/7/22 3Ob254/59, 3Ob141/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1959
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Norm

EO §10a A
EO §35 Af
ZPO §190 D3

Rechtssatz

Eine Änderung des Ausmasses der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen kann nach Exekutionsbewilligung mit Rechtskraftwirkung nur durch Beschluß in dem im § 10a Abs 2 EO vorgesehenen Verfahren nach der Exekutionsordnung erfolgen. Ist in einem Oppositionsprozeß das Ausmaß der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen nur eine Vorfrage, kann diese vom Prozeßrichter in den Entscheidungsgründen, aber nur mit Wirkung für dieses streitige Rechtsverhältnis gelöst werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 254/59
    Entscheidungstext OGH 22.07.1959 3 Ob 254/59
  • 3 Ob 141/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 141/90
    nur: Ist in einem Oppositionsprozeß das Ausmaß der Dienstbezüge des Unterhaltspflichtigen nur eine Vorfrage, kann diese vom Prozeßrichter in den Entscheidungsgründen, aber nur mit Wirkung für dieses streitige Rechtsverhältnis gelöst werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000492

Dokumentnummer

JJR_19590722_OGH0002_0030OB00254_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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