RS OGH 1959/7/22 3Ob184/59

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Veröffentlicht am 22.07.1959
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Norm

EO §35 Af

Rechtssatz

Wurde zur Hereinbringung des einem Kind vom Vater aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes die Exekution bewilligt und stützt der unterhaltspflichtige Vater seine dagegen erhobene Oppositionsklage auf die rechtskräftige urteilsmäßige Feststellung, daß er nicht der Vater des Kindes ist, kann die Klage nicht damit abgewehrt werden, daß er auch vertragsmäßig zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000949

Dokumentnummer

JJR_19590722_OGH0002_0030OB00184_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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