Norm
AußStrG §125 CRechtssatz
Das Vorliegen widersprechender Erbserklärungen schließt die Übertragung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft (§ 145 AußStrG, § 810 ABGB) an einen der Erben aus.Das Vorliegen widersprechender Erbserklärungen schließt die Übertragung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft (Paragraph 145, AußStrG, Paragraph 810, ABGB) an einen der Erben aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008003Dokumentnummer
JJR_19590805_OGH0002_0010OB00198_5900000_002