Rechtssatz
Beim Übergang der Ersatzansprüche nach § 67 VersVG geht der übergehende Anspruch den etwa verbleibenden Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers nach.Beim Übergang der Ersatzansprüche nach Paragraph 67, VersVG geht der übergehende Anspruch den etwa verbleibenden Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers nach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080525Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017