Norm
ABGB §1098 IIcRechtssatz
Verstößt der Bestandnehmer gegen den Grundsatz, dass er das Bestandobjekt nur zu dem Zweck benützen darf, zu welchem er es in Bestand genommen hat, so ist der Bestandgeber auch während der Bestanddauer berechtigt, die Einhaltung des Vortrages mit Klage zu fordern, wobei für beide Teile schikanöses Vorgehen ausgeschlossen bleiben muss. Die Aufrechterhaltung des Zustandes bis zum Ende der Bestandzeit muss daher für den Vermieter von einem zumindest nicht ganz unwesentlichen Nachteil sein. Es muss das Interesse an der sofortigen Beseitigung gegeben sein. Bei Vorliegen eines erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinne des § 1118 ABGB, der nicht unbedingt in einer Schädigung der Substanz bestehen muss, kann der Bestandgeber die sofortige Beseitigung verlangen (1 Ob 513/53 = MietSlg 2823).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020838Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012