Norm
ABGB §805Rechtssatz
Die Ausschlagungserklärung zugunsten der Kinder ist so aufzufassen, daß der Ausschlagende nur für seine Person, nicht auch für seine Nachkommen, ausschlagen wollte, sodaß diese durch die Ausschlagung berufen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015491Dokumentnummer
JJR_19590826_OGH0002_0030OB00302_5900000_002