RS OGH 1959/8/26 3Ob302/59

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Veröffentlicht am 26.08.1959
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Norm

ABGB §805

Rechtssatz

Die Ausschlagungserklärung zugunsten der Kinder ist so aufzufassen, daß der Ausschlagende nur für seine Person, nicht auch für seine Nachkommen, ausschlagen wollte, sodaß diese durch die Ausschlagung berufen wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 302/59
    Entscheidungstext OGH 26.08.1959 3 Ob 302/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015491

Dokumentnummer

JJR_19590826_OGH0002_0030OB00302_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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