Norm
ZPO §528 C4Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aus denselben Gründen bestätigt und zusätzlich die Nichtigkeit des Verfahrens ausspricht, liegen konforme Beschlüsse vor, sodaß der Revisionsrekurs gemäß § 528 ZPO unzulässig ist.Wenn das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aus denselben Gründen bestätigt und zusätzlich die Nichtigkeit des Verfahrens ausspricht, liegen konforme Beschlüsse vor, sodaß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, ZPO unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044158Dokumentnummer
JJR_19590826_OGH0002_0010OB00231_5900000_001