Norm
ABGB §388Rechtssatz
Eine zur Zeit des Sommerräumungsverkaufes von einer Kundin auf einem Ladentisch eines Großkaufhauses vergessene Tasche, die einige Zeit später von einer Verkäuferin entdeckt und ins Fundbüro des Kaufhauses getragen wird, ist keine verlorene Sache i.S. der §§ 388 ff ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012100Dokumentnummer
JJR_19590826_OGH0002_0010OB00189_5900000_001