RS OGH 1959/8/26 1Ob189/59

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Veröffentlicht am 26.08.1959
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Norm

ABGB §388

Rechtssatz

Eine zur Zeit des Sommerräumungsverkaufes von einer Kundin auf einem Ladentisch eines Großkaufhauses vergessene Tasche, die einige Zeit später von einer Verkäuferin entdeckt und ins Fundbüro des Kaufhauses getragen wird, ist keine verlorene Sache i.S. der §§ 388 ff ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012100

Dokumentnummer

JJR_19590826_OGH0002_0010OB00189_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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