RS OGH 1978/11/28 4Ob339/59, 4Ob313/60, 4Ob347/78 (4Ob377/8)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1959
beobachten
merken

Norm

UWG §9 C5
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Beim Bestehen vertraglicher Bindungen muß die Wirkung einer Marke gegenüber einer anderen (§ 9 UWG) nach dem Inhalt dieser Abmachungen beurteilt werden; das kann zur Folge haben, daß der Inhaber des nach dem Markenregister früher eingetragenen Markenrechts die Einrede des besseren Rechts nicht erheben darf und das spätere Markenrecht dadurch Anspruch auf uneingeschränkte Beachtung erheben kann.Beim Bestehen vertraglicher Bindungen muß die Wirkung einer Marke gegenüber einer anderen (Paragraph 9, UWG) nach dem Inhalt dieser Abmachungen beurteilt werden; das kann zur Folge haben, daß der Inhaber des nach dem Markenregister früher eingetragenen Markenrechts die Einrede des besseren Rechts nicht erheben darf und das spätere Markenrecht dadurch Anspruch auf uneingeschränkte Beachtung erheben kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 339/59
    Entscheidungstext OGH 01.09.1959 4 Ob 339/59
  • 4 Ob 313/60
    Entscheidungstext OGH 29.03.1960 4 Ob 313/60
  • 4 Ob 347/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 347/78
    Veröff: GRURInt 1980,242 = ÖBl 1979,94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079321

Dokumentnummer

JJR_19590901_OGH0002_0040OB00339_5900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten