Norm
UWG §1 C1Rechtssatz
Fehlt es zu einer Verurteilung der beklagten Parteien nach § 9 UWG an dem Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsfähigkeit, so könnte eine Verurteilung nach § 1 UWG nur Platz greifen, wenn durch andere Umstände der sittenwidrige Charakter der Wettbewerbshandlung der beklagten Parteien nachgewiesen wäre.Fehlt es zu einer Verurteilung der beklagten Parteien nach Paragraph 9, UWG an dem Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsfähigkeit, so könnte eine Verurteilung nach Paragraph eins, UWG nur Platz greifen, wenn durch andere Umstände der sittenwidrige Charakter der Wettbewerbshandlung der beklagten Parteien nachgewiesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0077500Dokumentnummer
JJR_19590901_OGH0002_0040OB00337_5900000_001