RS OGH 1959/9/9 2Ob398/59

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Veröffentlicht am 09.09.1959
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Rechtssatz

Der Versicherer des zum Schadenersatz an den Geschädigten Verurteilten ist nicht berechtigt, gemäß § 67 VVG vom Mitschuldigen den Ersatz des aliquoten Teiles der an den Verletzten bezahlten Prozeßkosten zu verlangen.Der Versicherer des zum Schadenersatz an den Geschädigten Verurteilten ist nicht berechtigt, gemäß Paragraph 67, VVG vom Mitschuldigen den Ersatz des aliquoten Teiles der an den Verletzten bezahlten Prozeßkosten zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 398/59
    Entscheidungstext OGH 09.09.1959 2 Ob 398/59
    Veröff: VersSlg 1960/146 = JBl 1960,19 = VersR 1960,287 (mit Anmerkung von Wahle)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028336

Dokumentnummer

JJR_19590909_OGH0002_0020OB00398_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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