Norm
ZPO §182 Abs1Rechtssatz
Die Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nach § 182 Abs 1 ZPO geht nicht so weit, daß der Richter gleichsam als Anwalt der Parteien ohne jede Beschränkung immer neue Tatsachenbehauptungen zwecks weiterer Begründung oder weiterer Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches aus den Parteien herauszuholen versuchen müßte. Vielmehr muß der Richter nach dieser Gesetzesstelle nur darauf hinwirken, daß die zur Begründung oder Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches vorgebrachten Tatsachen durch klare und bestimmte tatsächliche Angaben so weit ergänzt oder vervollständigt werden, daß (arg § 182 Abs 1 ZPO am Ende) ein bestimmtes von der Partei als wahr behauptetes Sachverhaltsbild entsteht, das sowohl im Hinblick auf die von dieser Partei behaupteten Rechte und Ansprüche mit einen ihm entsprechenden gesetzlichen Tatbestand als auch zwecks Feststellung der notwendigen Beweisaufnahmen mit dem von der Gegenseite behaupteten Sachverhaltsbild verglichen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0037379Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0060OB00249_5900000_001