RS OGH 1959/9/10 6Ob211/59

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Veröffentlicht am 10.09.1959
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Norm

ZPO §235 A1
ZPO §503 Z2
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Entscheidet das Berufungsgericht über das geänderte Klagebegehren, wobei es jedoch ausdrücklich erklärt, es dahingestellt zu lassen, ob die Klagsänderung vom Erstgericht mit Recht zugelassen worden sei oder nicht, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindert geeignet war (§ 503 Z 2 ZPO).Entscheidet das Berufungsgericht über das geänderte Klagebegehren, wobei es jedoch ausdrücklich erklärt, es dahingestellt zu lassen, ob die Klagsänderung vom Erstgericht mit Recht zugelassen worden sei oder nicht, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindert geeignet war (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 211/59
    Entscheidungstext OGH 10.09.1959 6 Ob 211/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039544

Dokumentnummer

JJR_19590910_OGH0002_0060OB00211_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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