Norm
ABGB §1425 IVRechtssatz
Eine (Teilzahlung) Zahlung, die nach §§ 1415 ff ABGB mit schuldbefreiender Wirkung an den Gläubiger geleistet werden kann, kann mit derselben Wirkung bei sonst gegebenen Voraussetzungen auch zu Gericht erlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033504Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0060OB00222_5900000_001