RS OGH 1959/9/10 6Ob216/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1959
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Norm

ABGB §1393 Ca
MG §19 Abs2 Z10

Rechtssatz

Entsteht infolge Abtretung des Untermietrechtes ohne Zustimmung des Untervermieters ein gespaltenes Schuldverhältnis, hat der abtretende Untermieter, bei dem die Pflichten aus dem Untermietvertrag verbleiben, den vom Untermietrechtszessionar gesetzten Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 MG zu vertreten und kann gekündigt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 216/59
    Entscheidungstext OGH 10.09.1959 6 Ob 216/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032767

Dokumentnummer

JJR_19590910_OGH0002_0060OB00216_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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