Norm
ABGB §1393 CaRechtssatz
Entsteht infolge Abtretung des Untermietrechtes ohne Zustimmung des Untervermieters ein gespaltenes Schuldverhältnis, hat der abtretende Untermieter, bei dem die Pflichten aus dem Untermietvertrag verbleiben, den vom Untermietrechtszessionar gesetzten Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 MG zu vertreten und kann gekündigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032767Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0060OB00216_5900000_001