RS OGH 1959/9/16 5Ob402/59, 5Ob91/03y, 5Ob250/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1959
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Norm

GBG §33 Abs1 litb

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (§ 149 Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. Er kann auch nicht prüfen, ob der Vergleich von den Parteien unterschrieben wurde. Auf Grund eines im Rückstellungsverfahren geschlossenen Vergleiches über einen Gegenstand, dessen Entscheidung in die Zuständigkeit der Rückstellungskommission fällt, kann auch zugunsten eines solchen Vergleichspartners eine Einverleibung bewilligt werden, der im Rückstellungsverfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war (Regreßpflichtiger).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 402/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 5 Ob 402/59
    Veröff: EvBl 1959/388 S 634
  • 5 Ob 91/03y
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 91/03y
    Auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (§ 149 Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. (T1)
  • 5 Ob 250/15y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 250/15y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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