Norm
ABGB §1325 ARechtssatz
Da es wesentlich auf das Prozessvorbringen in erster Instanz ankommt, kann es dem Kläger auch nicht zum Schaden gereichen, wenn er im Rechtsmittelverfahren die Forderung auf Dauerfolgen und Verunstaltung rechtlich unrichtig ausschließlich der Bestimmung des § 1326 ABGB unterstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030629Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0020OB00462_5900000_001