Norm
ABGB §1295 ff IId1Rechtssatz
Verschuldenshaftung eines Halters, der nicht jede ihm zumutbare Sicherungsmaßnahme gegen eine mißbräuchliche und die Allgemeinheit gefährdende Benützung seines Kraftfahrzeugs getroffen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038787Im RIS seit
16.09.1959Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023