RS OGH 1959/9/23 6Ob183/59, 6Ob564/78, 3Ob615/85

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Veröffentlicht am 23.09.1959
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Norm

ABGB §843 B

Rechtssatz

Lautet das Klagebegehren auf Zivilteilung eines Hauses mit anschließendem Garten, muß der Kläger die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung nicht besonders unter Beweis stellen. Es ist ein Recht des Klägers, das Begehren auf eine bestimmte Art der Verwertung der Gemeinschaftssache zu stellen, vor allem wenigstens Richtlinien hiefür aufzustellen, z.B. durch Angabe eines Mindestverkaufspreises.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 183/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 6 Ob 183/59
    Veröff: SZ 32/112
  • 6 Ob 564/78
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 564/78
    nur: Lautet das Klagebegehren auf Zivilteilung eines Hauses mit anschließendem Garten, muß der Kläger die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung nicht besonders unter Beweis stellen. (T1)
  • 3 Ob 615/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 3 Ob 615/85
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013846

Dokumentnummer

JJR_19590923_OGH0002_0060OB00183_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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