Norm
ABGB §843 BRechtssatz
Lautet das Klagebegehren auf Zivilteilung eines Hauses mit anschließendem Garten, muß der Kläger die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung nicht besonders unter Beweis stellen. Es ist ein Recht des Klägers, das Begehren auf eine bestimmte Art der Verwertung der Gemeinschaftssache zu stellen, vor allem wenigstens Richtlinien hiefür aufzustellen, z.B. durch Angabe eines Mindestverkaufspreises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013846Dokumentnummer
JJR_19590923_OGH0002_0060OB00183_5900000_001