RS OGH 2023/8/3 6Ob286/59; Ds1/57; 5Ob357/63 (5Ob362/63); 2Ob592/85; 5N301/86; 7Ob562/86; 5Ob528/91;

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Veröffentlicht am 23.09.1959
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Rechtssatz

Bei einem unterlaufenen Fehler kann eine Entscheidung unrichtig sein, ohne dass jedoch eine unsachliche Entscheidung vorliegt. Eine unrichtige Entscheidung kann nur im Rechtsmittelweg bekämpft werden, womit bezweckt wird, die gefällte Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, während das Ablehnungsverfahren darauf abzielt, den abgelehnten Richter aus dem Verfahren überhaupt auszuschalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0046019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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