RS OGH 2011/1/21 6Ob194/59, 1Ob245/66, 7Ob14/99f, 9Ob86/10b

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Veröffentlicht am 23.09.1959
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Rechtssatz

Der Grundeigentümer kann begehren, daß es der Servitutsberechtigte unterläßt, Abwässer ohne Abspülung durch abfließendes Brunnenwasser durch eine beschädigte Leitung über sein Grundstück zu führen. Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit begreift in sich die Verbindlichkeit, die erforderlichen Anlagen in gutem Stande zu erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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