Norm
ABGB §881 IDRechtssatz
Halten die Parteien im Kaufvertrag über ein Haus fest, daß ein Dritter Mietrechte bezüglich einer Wohnung dieses Hauses behauptet, kann diese Stelle des Kaufvertrages nur als eine von den Parteien gewollte Respektierung eventueller Mietrechte des Dritten aufgefaßt werden, sohin als eine Bestimmung, die zugunsten des Dritten wirkt, da sie ihm hauptsächlich zum Vorteil gereichen soll. Der Zeitpunkt des aus dieser Vertragsbestimmung sich ergebenden unmittelbaren Rechtserwerbes des Dritten gegenüber dem Erwerber kann allerdings in Analogie des § 1120 ABGB erst mit der Übergabe, also der bücherlichen Einverleibung des Erwerbers angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023870Dokumentnummer
JJR_19590923_OGH0002_0060OB00293_5900000_001