RS OGH 2017/5/24 6Ob202/59, 7Ob728/81, 1Ob90/17t

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Veröffentlicht am 23.09.1959
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Rechtssatz

So wie gemäß § 1040 ABGB Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn unzulässig ist, so muß das Gleiche gemäß § 7 ABGB auch dann gelten, wenn imperative Weisungen vorliegen ( Swoboda in Klang 1. Auflage, 2. Bd., 2. Halbband S 804 ).So wie gemäß Paragraph 1040, ABGB Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn unzulässig ist, so muß das Gleiche gemäß Paragraph 7, ABGB auch dann gelten, wenn imperative Weisungen vorliegen ( Swoboda in Klang 1. Auflage, 2. Bd., 2. Halbband S 804 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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