Rechtssatz
So wie gemäß § 1040 ABGB Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn unzulässig ist, so muß das Gleiche gemäß § 7 ABGB auch dann gelten, wenn imperative Weisungen vorliegen ( Swoboda in Klang 1. Auflage, 2. Bd., 2. Halbband S 804 ).So wie gemäß Paragraph 1040, ABGB Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn unzulässig ist, so muß das Gleiche gemäß Paragraph 7, ABGB auch dann gelten, wenn imperative Weisungen vorliegen ( Swoboda in Klang 1. Auflage, 2. Bd., 2. Halbband S 804 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017