RS OGH 1959/9/23 5Ob411/59

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Veröffentlicht am 23.09.1959
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Norm

ABGB §1393 Cb

Rechtssatz

Daß nach der ständigen Judikatur des OGH im Falle des Verkaufes eines Unternehmens aus dem Grunde des § 19 Abs 2 Z 10 MG nicht gekündigt werden kann, weil bei der Veräußerung eines Unternehmens das Schwergewicht im Betriebe liegt, dem das Geschäftslokal nur als örtliche Grundlage dient, schließt die Klage auf Räumung gegen den Erwerber des Unternehmens, der nicht mit Zustimmung des Vermieters die Mietrechte erworben hat, nicht aus, sobald das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Veräußerer des Unternehmens gelöst wurde, weil der Grundsatz der Unübertragbarkeit des Bestandrechtes ohne Zustimmung des Vermieters auch im Falle der Veräußerung des im gemieteten Bestandobjekt betriebenen Unternehmens dem Mietrechtsübergang an den Erwerber entgegensteht und somit dieser nach Auflösung des Mietvertrages des Veräußerers das Lokal ohne Rechtstitel benützt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 411/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 5 Ob 411/59
    Veröff: MietSlg 7065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032829

Dokumentnummer

JJR_19590923_OGH0002_0050OB00411_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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