RS OGH 1959/9/24 1Ob255/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1959
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Norm

ZPO §581
ZPO §583 Abs2 Z1
  1. ZPO § 583 heute
  2. ZPO § 583 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 583 gültig von 31.07.1929 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

1) Die Bestimmung des § 581 ZPO ist auf Schiedsrichter, die im Schiedsvertrag selbst benannt wurden, nicht anwendbar.1) Die Bestimmung des Paragraph 581, ZPO ist auf Schiedsrichter, die im Schiedsvertrag selbst benannt wurden, nicht anwendbar.

2) Die Bestimmung des § 583 Abs 2 Z 1 ZPO ist auch anzuwenden, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde.2) Die Bestimmung des Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist auch anzuwenden, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0045028

Dokumentnummer

JJR_19590924_OGH0002_0010OB00255_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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