Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO muß die Tatfrage und darf nicht die Rechtsfrage betreffen, dh darf nur Umstände relevieren, die den Sachverhalt zum Gegenstand haben, nicht aber die rechtliche Beurteilung. Betrifft der Begründungsmangel die Rechtsfrage, dann muß das Rechtsmittel auf einen der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 9 bis 11 StPO gestützt werden.Ein Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO muß die Tatfrage und darf nicht die Rechtsfrage betreffen, dh darf nur Umstände relevieren, die den Sachverhalt zum Gegenstand haben, nicht aber die rechtliche Beurteilung. Betrifft der Begründungsmangel die Rechtsfrage, dann muß das Rechtsmittel auf einen der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Ziffer 9 bis 11 StPO gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099448Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025