Norm
AußStrG §12 Abs2Rechtssatz
Die Anfechtung von Beschlüssen im Verfahren zur Einräumung von Notwegen, mit denen einstweilige Verfügungen getroffen oder abelehnt werden, ist nur nach den Bestimmungen der EO (und ZPO) zulässig (8-tägige Rekursfrist; Rekursbeschränkungen der §§ 527, 528 ZPO).Die Anfechtung von Beschlüssen im Verfahren zur Einräumung von Notwegen, mit denen einstweilige Verfügungen getroffen oder abelehnt werden, ist nur nach den Bestimmungen der EO (und ZPO) zulässig (8-tägige Rekursfrist; Rekursbeschränkungen der Paragraphen 527, 528, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002593Dokumentnummer
JJR_19590930_OGH0002_0010OB00277_5900000_001