Norm
ABGB §1295 Abs1 Ia4Rechtssatz
Wer zur Bezahlung seiner Forderung Geld annimmt, von dem er weiß oder wissen muß, daß es veruntreut ist, ist dem Geschädigten hiefür ersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023157Dokumentnummer
JJR_19590930_OGH0002_0030OB00426_5800000_001