RS OGH 1959/9/30 7Os204/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1959
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Norm

AktG §61 Abs3
StPO §47 B
  1. AktG § 61 heute
  2. AktG § 61 gültig ab 01.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  3. AktG § 61 gültig von 01.08.2011 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  4. AktG § 61 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 61 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Rechtssatz

Bei Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von gebundenen Namensaktien (§§ 10, 61 Abs 3 AktG) wird das Geschäft nichtig, der Erwerber ist nicht Aktionär gewesen und kann daher auch nicht durch behauptete deliktische Handlungen von Personen, die den Wert der Aktien oder der aus ihr entspringenden Rechte beeinflußt haben, in seinen Rechten verletzt worden sein. Er kann daher auch keine privatrechtlichen Ansprüche daraus ableiten.Bei Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von gebundenen Namensaktien (Paragraphen 10, 61, Absatz 3, AktG) wird das Geschäft nichtig, der Erwerber ist nicht Aktionär gewesen und kann daher auch nicht durch behauptete deliktische Handlungen von Personen, die den Wert der Aktien oder der aus ihr entspringenden Rechte beeinflußt haben, in seinen Rechten verletzt worden sein. Er kann daher auch keine privatrechtlichen Ansprüche daraus ableiten.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 204/58
    Entscheidungstext OGH 30.09.1959 7 Os 204/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049347

Dokumentnummer

JJR_19590930_OGH0002_0070OS00204_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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